Nach Heinke liegt bei Fußtritten gegen den Kopf und Oberkörper bedingter Tötungsvorsatz vor
Zusammenfassung von "Das Deliktphänomen "Tottreten"" von StA Dr. Daniel H. Heinke, original erschienen in: NStZ 2010 Heft 3, 119 - 125.
Anlässlich des Todesfalles Brunner, der in München von Schlägern zu Tode getreten wurde, analysiert der Beitrag rechtsmedizinische, kriminologische und empirische Erkenntnisse über Fußtritte, die gegen Kopf, Oberkörper und Rumpf einer am Boden liegenden Person ausgeführt werden. Strafrechtlich bejaht der Autor dabei durchweg zumindest bedingten Tötungsvorsatz.
Der Fall "Brunner" in München-Solln hat großes mediales Aufsehen erregt. Ein Mann, der Jugendlichen in der U-Bahn zur Hilfe kommen wollte, wurde später von 2 Schlägern auf einem Bahnsteig zu Tode getreten. Der Autor untersucht davon ausgehend die grundlegende Frage, wie derartige lebensgefährliche Handlungen auch strafrechtlich zu bewerten sind.
Zunächst wird rechtsmedizinisch beleuchtet, zu welchen schwersten und tödlichen Verletzungen Fußtritte, gegen den Kopf, Oberkörper und Rumpf eines am Boden liegenden Menschen führen. Dies unabhängig von der Beschuhung des Fußes. Empirische Studien über kriminologische Aspekte des "Tottretens" gebe es bislang dagegen kaum. Belegt sei aber, dass es sich um ein reines Männerproblem handele; die Täter seien entgegen landläufiger Meinung Einzeltäter. Täter und Opfer entstammten häufig demselben niederen sozialen Milieu, oft handele es sich um Beziehungstaten, im Wohnbereich, auch Alkohol spiele eine Rolle. Bei der Bevölkerung sei die Gefährlichkeit derartiger lebensgefährlicher Handlungen bekannt, schwerste Verletzungen würden sogar erwartet. Daraus ließen sich Rückschlüsse auf einen Tötungsvorsatz bei derartigen Fußtritten ziehen. Nach Ansicht des Autors sei in aller Regel zumindest bedingter Tötungsvorsatz anzunehmen, nur in Ausnahmefällen könne aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine Alternativhypothese angestellt werden.
Bewertung:
Der Beitrag fasst gekonnt sowohl rechtsmedizinische und kriminologische als auch strafrechtliche Aspekte einer aktuell höchst interessanten Problematik zusammen. Die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und gut begründet. Leider fehlen Ausführungen zu § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch.
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