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Schmitz erläutert Terminierungsprobleme bei plötzlicher Erkrankung eines Schöffen

Kurznachricht zu "Erkrankung während laufender Hauptverhandlung" von RiinAG Dr. Monika Schmitz, original erschienen in: NStZ 2010 Heft 3, 128 - 129.

Die Autorin schildert einen praxisnahen Fall. Am 02.03.2009 wird die Hauptverhandlung am 13. Verhandlungstag unterbrochen und als Fortsetzungstermin der 20.03.2009 bestimmt. Am Morgen dieses Tages meldet sich plötzlich ein Schöffe krank, Genesung blieb offen.

Ausgehend davon schildert die Verfasserin die neue - seit 2004 - geltende Rechtslage des § 229 StPO, der eigentlich vom Wortlaut her klar sei. Allerdings habe der BGH (v. 12.08.1992, Az.: 5 StR 234/92, NStZ 1992, 550) zu § 229 Abs. 3 StPO a. F. die Einschränkung vertreten, dass die Erkrankung noch am Tage nach Ablauf der regulären - ungehemmten - Unterbrechungsfrist vorliegen müsse. Damit hätte im Beispiel bei einer kurzfristigen Heilung spätestens am 24.03.2009 ein Fortsetzungstermin anberaumt werden müssen. Die Verfasserin analysiert sodann die Gesetzesmaterialien der alten Rechtslage und stellt sie der Neuregelung gegenüber. Sie kommt zu dem Schluss, dass entgegen der Ansicht des BGH maßgeblich nach teleologischer und grammatikalischer Auslegung der Begriff der "Hauptverhandlung" in § 229 Abs. 3 StPO als punktuelles Ereignis (scil. Fortsetzungstermin) zu verstehen sei. Dies dürfe aber nicht dazu verleiten, die Frist des § 229 Abs. 1 StPO auszuschöpfen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch.

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