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Stegbauer stellt aktuelle Rechtsprechung zu den §§ 86, 86a und 130 StGB vor

Zusammenfassung von "Rechtsprechungsübersicht zu den Propaganda- und Äußerungsdelikten" von RiAG Dr. Andreas Stegbauer, original erschienen in: NStZ 2010 Heft 3, 129 - 135.

Der Verfasser knüpft mit seinem Beitrag an die Übersicht in NStZ 2008, 73 an. Nunmehr gibt er einen Überblick über die Rechtsprechung im Berichtszeitraum zu den Propaganda- und Äußerungsdelikten bis Mai 2009.

Während zu § 140 StGB, Belohnung und Billigung von Straftaten, keine relevanten Entscheidungen nach Aussage von Stegbauer im maßgeblichen Zeitraum ergangen sind, haben sich die Gerichte vielfach mit § 86a StGB zu beschäftigen gehabt. Nach Ansicht des OLG Dresden vom 12.02.2008, Az.: 3 Ss 89/06, NJ 2008, 276, und OLG Dresden, 12.02.2008, Az.: 3 Ss 375/06, NStZ 2008, 462, verstößt das frühere Logo der Szenebekleidung "Thor Steinar" nicht gegen § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB, so der Autor. Damit liegt es nach den Worten von Stegbauer auf der Linie des OLG Brandenburg, 12.09.2005, Az.: 1 Ss 58/05, nur mit anderer Begründung. Zwar sei des OLG Dresden der Ansicht, das Logo beinhalte grundsätzlich NS-Symbole. Allerdings verlören diese im Markenlogo ihre Eigenständigkeit. Schließlich handele es sich in seiner Gesamtheit um ein Fantasiekennzeichen. Hingegen ist die Verwendung eines stilisiertes Keltenkreuzes nach Hinweis des Verfassers auf BGH, 01.10.2008, Az.: 3 StR 164/08, NStZ 2009, 88 entgegen der bis dato h. M. strafbar.

Ein weiterer Schwerpunkt der Rspr. liegt nach Mitteilung von Stegbauer auf dem Straftatbestand der Volksverhetzung, § 130 StGB. Das Verlangen in einem Wahlwerbespot nach "Ausweisung aller kulturfremden Ausländer" unterfällt unter Zustimmung des Verfassers zu HessVGH vom 04.01.2008, Az.: 8 B 17/08, NVwZ-RR 2008, 363, nicht unter § 130 Abs. 1 StGB, weil es keine "evidente Volksverhetzung" darstellen würde. Diese Ansicht werde auch zu der Parole "Ausländer raus" vom BGH, 23.05.1984, Az.: 3 StR 102/84, BGHSt 32, 310, 313 vertreten. Das AG Rathenow urteilte am 13.04.2006, Az.: 2 Ds 496 Js 37539/05 (301/05), NStZ-RR 2007, 341 nach Darstellung von Stegbauer zu dem Slogan "Deutschland den Deutschen - Ausländer raus" ebenso. Fallen allerdings weitere Parolen, wie etwa "Sieg Heil", so soll der Straftatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB nach Ansicht des OLG Brandenburg vom 28.11.2001, Az.: 1 Ss 52/01, NJW 2002, 1440, erfüllt sein. Im weiteren Verlauf weist der Verfasser u. a. noch auf die Entscheidung des BVerfG vom 25.03.2008, Az.: 1 BvR 1753/03, NJW 2008, 2907, zum "Vertriebenenlied" sowie auf das Revisionsurteil des OLG Stuttgart vom 19.05.2009, Az.: 2 Ss 1014/09, zur Diffamierung eines dunkelhäutigen Fußballspielers hin.

Bewertung:

Stegbauer hat in seinem Rechtsprechungsspiegel über 70 Entscheidungen, teilweise auch unveröffentlicht, zu den Propaganda- und Äußerungsdelikten zusammengetragen. Eigene Kommentare zu besonders auffallenden Richtersprüchen runden das gelungene Werk ab.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Markus Holzer.

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