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Grasnick hält Staatsanwaltsschelte von BGH v. 27.05.2009 für "peinlich"

Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 27.05.2009, Az.: 1 StR 99/09 (Polizeiliche Beschuldigtenvernehmung ohne "qualifizierte" Belehrung)" von OStA a. D. Prof. Dr. Walter Grasnick, original erschienen in: NStZ 2010 Heft 3, 158 - 159.

Der BGH (Beschl. v. 27.05.2009, Az.: 1 StR 99/09) hat die Leitungs- und Kontrollbefugnis der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren betont und dabei insbesondere die Einhaltung der Belehrungspflichten gem. §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 4 StPO durch ihre polizeilichen Ermittlungspersonen eingefordert. Dies gelte auch für eine "qualifizierte Belehrung", wenn der Betroffene zunächst als Zeuge, dann als Beschuldigter (Mord) vernommen wurde.

In seiner Urteilsanmerkung hält der Autor diese Urteilsfeststellungen für eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit. Gleichwohl hält er die einseitige Schelte auf die StA für unangebracht. In gleicher Weise müssten sich Instanz- und Revisionsrichter in die Pflicht nehmen lassen. Auch der Vergleich im Besprechungsurteil auf BGH, 18.12.2008, Az.: 4 StR 455/08, NStZ 2009, 281f. gehe fehl, da dort nach erfolgter Belehrung der Beschuldigte erstmalig sich selbst belastete, im Entscheidungsfall aber nur das bereits zuvor Gesagte wiederholt habe. Die Anerkennung des Beweisverwertungsverbotes sei daher zwangsläufig gewesen. Eine Abwägung verbiete sich, Freispruch sei die notwendige Folge.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch.

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