Kritische Anmerkung von Weyand zum Beschluss des LG Saarbrücken vom 02.02.2010 - Durchsuchungsanordnung bei Insolvenzverwalter verstößt gegen Übermaßverbot
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des LG Saarbrücken vom 02.02.2010, Az.: 2 Qs 1/10 (Voraussetzung für eine Durchsuchungsanordnung bei einem Insolvenzverwalter)" von OStA Raimund Weyand, original erschienen in: ZInsO 2010 Heft 10, 431 - 434.
Der Autor widmet sich in seinem Kommentar dem Beschluss des LG Saarbrücken vom 02.02.2010, Az.: 2 Qs 1/10. Darin bemängelt das LG Saarbrücken die Nichtbeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Durchsuchungsanordnung bei einem Insolvenzverwalter. Mit der Ansicht des Landgerichts ist der Autor nicht einverstanden.
Das LG Saarbrücken führt nach Darstellung des Autors in seinem Beschluss vom 02.02.2010, Az.: 2 Qs 1/10, aus, dass bei einem unverdächtigen Insolvenzverwalter vor der Anordnung der Durchsuchung als milderes Mittel zunächst ein Herausgabeverlangen nach § 95 StPO zu ergreifen ist (im Ergebnis ebenso LG Berlin, ZInsO 2008, 865; LG Potsdam, 08.01.2007, Az.: 25 Qs 60/06, JR 2008, 260). Dem widerspricht der Verfasser in seinem Beitrag. Befinden sich im Besitz des Insolvenzverwalters Unterlagen, die im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Gemeinschuldner von Bedeutung sind, so kann er sich nach Ansicht des Verfassers weder auf seine berufliche Schweigepflicht, noch auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Als Begründung wird angeführt, dass der Insolvenzverwalter nach § 56 Abs. 1 InsO vom Gericht bestellt wird. In diesen Fällen kann er sich nicht auf § 53 StPO berufen.
Nach Darstellung von Weyand müssen sich die Strafverfolgungsbehörden auch nicht auf § 95 StPO verweisen lassen. Die vom Insolvenzverwalter ohne nachvollziehbare Sachgründe vorgenommene Verweigerungshaltung spricht nach Auffassung des Autors gerade gegen ein erfolgreiches Vorgehen nach § 95 StPO. Schließlich wurde bereits zuvor zweimal erfolglos um Herausgabe der entsprechenden Unterlagen durch die KPI gebeten. Der einst kooperationsbereite Insolvenzverwalter sei wegen einer Nichtteilnahme an einer Durchsuchungsmaßnahme offenbar "verschnupft" gewesen. Nach Meinung von Weyand waren daher Durchsuchung und Beschlagnahme nach den §§ 94, 103 StPO zulässig. Einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann er bei dieser Sachlage nicht erkennen. Zudem verstößt dieses Vorgehen des LG Saarbrücken in seinen Augen auch gegen den Beschleunigungsgrundsatz.
Bewertung:
Das LG Saarbrücken hat seinen Beschluss eingehend begründet. Dass der Verfasser eine andere Meinung vertritt, ist angesichts seiner Stellung als Oberstaatsanwalt nicht verwunderlich, spiegelt jedoch nicht die h.M. in der Rechtsprechung wieder.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Markus Holzer.
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