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Beitrag Nr. 174884 vom 15.02.2010

Frist für die Antragsveranlagung bei der Einkommensteuer

Auch für Antragsveranlagungen bei der Einkommensteuer, die Veranlagungszeiträume vor 2005 betreffen, ist bei Vorliegen bestimmter Umstände die nach damaligem Recht geltende zweijährige Abgabefrist nicht zu beachten (BFH, Urteil vom 12.11.2009 - VI R 1/09).

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger hat im Streitjahr lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, die Klägerin hatte keine Einkünfte. Am 07.02.2008 reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung für 2004 beim Finanzamt ein. Das Finanzamt lehnte eine Veranlagung zur Einkommensteuer ab, da die nach früherem Recht für Antragsveranlagungen geltende Abgabefrist von zwei Jahren versäumt worden sei.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte Erfolg.

Sofern das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht, wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer unter bestimmten Umständen nur auf Antrag und damit nicht verpflichtend durchgeführt. Nach früherem Recht musste bei Antragsveranlagungen eine zweijährige Frist, innerhalb derer die Steuererklärungen abzugeben waren, beachtet werden. Diese Frist ist für Antragsveranlagungen ab dem Veranlagungszeitraum 2005 abgeschafft worden. Außerdem gilt diese Abgabefrist auch nicht für Fälle, in denen am 28.12.2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden war. Da eine bestandskräftige Ablehnung eines Antrags der Kläger auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2004 nicht vorlag, war nach Ansicht der Richter diese Voraussetzung der Norm erfüllt. Damit sei die zweijährige Abgabefrist im vorliegenden Fall für die Einkommensteuererklärung 2004 nicht anwendbar.

Der BFH hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass es für die Nichtanwendung der Zweijahresfrist insbesondere nicht erforderlich sei, dass der Antrag für Veranlagungen der Jahre vor 2005 bereits vor dem 28.12.2007 beim Finanzamt eingegangen ist. Diese Voraussetzung sei möglicherweise vom Gesetzgeber gewollt gewesen, sie sei aber nicht in den Gesetzeswortlaut aufgenommen worden.

Damit seien Veranlagungen für Zeiträume vor 2005 - sofern Verjährungsfristen nicht entgegenstehen - auch für diejenigen Anträge durchzuführen, die erst nach dem 28.12.2007 beim Finanzamt eingehen.

Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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