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Beitrag Nr. 170152 vom 11.11.2009

Unerlaubte Werbeanrufe können teuer werden

Vor Kurzem sind die gesetzlichen Bestimmungen beim Telefonmarketing deutlich verschärft worden. Wer dagegen verstößt, muss mit einem hohen Bußgeld rechnen. Auch wenn dies nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollte sich ein Vermittler immer eine schriftliche Zustimmung des Kunden einholen, bevor er ihn zu Werbezwecken kontaktiert. Die Rückgewinnung verlorener Kunden per Telefonat wird als wettbewerbswidrig eingestuft.

Seit dem 4. August 2009 ist das "Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" in Kraft. Wenn Vermittler nicht Gefahr laufen wollen, sich ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR einzuhandeln, sollten sie die neuen Bestimmungen und Restriktionen genau beachten. In einem Beitrag in Heft 11/2009 der Zeitschrift "Versicherungsmagazin" stellen die Rechtsanwälte Jürgen Evers und Britta Oberst dar, was im Einzelnen bei Anrufen zu Werbezwecken noch erlaubt ist und wann sich ein Vermittler strafbar macht, wenn er Kunden und potenzielle Interessenten ohne deren vorherige schriftliche Einwilligung anruft.

Nach der bisherigen gesetzlichen Lage war ein Anruf auch dann zulässig, wenn der Vermittler aus dem Verhalten des Verbrauchers schließen konnte, dass er mit einem Werbeanruf einverstanden ist. Nun muss er dies ausdrücklich vorher erklärt haben. Das muss nicht zwingend schriftlich geschehen, aber allein die Bitte des Kunden, ihm Informationsmaterial zu senden, ist noch kein hinreichender Beweis, dass er auch zusätzlich angerufen werden will.

Schwieriger ist die Lage für den Vermittler insbesondere beim Empfehlungsmarketing geworden, wenn ihm also ein bereits gewonnener Kunde die Namen von möglichen anderen Interessenten nennt. Die Autoren raten in diesem und allen anderen Fällen, zur Sicherheit doch lieber auf die schriftliche Einwilligung zu setzen, beispielsweise indem an die potenziellen Interessenten Antwortkarten verschickt werden, mit denen sie dann ihr Interesse bekunden können. Bei Bestandskunden sollte sich der Vermittler absichern, indem er die Einwilligung des Kunden, angerufen zu werden, im Beratungsprotokoll festhält.

Schon unter dem früheren Recht war es zumindest nicht zulässig, einen Kunden anzurufen, der den Vermittler gewechselt hatte, um ihn zurückzugewinnen. Das galt auch dann, wenn dieser nicht explizit betont hatte, dass er nicht angerufen werden will. Jetzt ist es als ausdrücklich wettbewerbswidrig eingestuft worden. Das gilt auch für den umgekehrten Fall, dass der Vermittler den Kunden im Rahmen seiner Tätigkeit für ein Unternehmen betreut hat, für das er mittlerweile nicht mehr arbeitet Auch Werbeanrufe bei bestehenden Kunden, die nicht in Zusammenhang mit einer bereits vorhandenen geschäftlichen Beziehung stehen, sind nicht erlaubt. Definitiv unzulässig ist es ferner, wenn ein Vermittler einen Kunden, den er in einer bestimmten Sparte betreut, anruft und ihm ein Produkt einer anderen Sparte verkaufen will.

Hinweis:

Die Fachautoren und Rechtsanwälte Jürgen Evers und Britta Oberst haben zu dem Thema einen Praxisleitfaden herausgebracht. In der Broschüre "Telefonwerbung und UWG - Was ist erlaubt, was ist verboten?" beschreiben sie nicht nur den Sinn und Zweck der Gesetzesänderung, sondern geben vor allem praxisorientierte Lösungsansätze zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen - damit Sie wissen, welche Problematiken sich bei Einwilligungsklauseln ergeben und auf welche neuen Empfehlungstechniken sie zurückgreifen können.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Susanne Görsdorf-Kegel.

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