Beitrag Nr. 175745 vom 03.03.2010
Wettbewerbsrecht: Kosten für zweite Abmahnung müssen nicht übernommen werden
Wird ein Unternehmen von einem Verein wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt und erhält es von einem Rechtsanwalt im Auftrag des Vereins eine weitere Abmahnung, muss es die Kosten für die zweite Abmahnung nicht übernehmen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (I ZR 47/09).
Ein Unternehmen war vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert worden. Da das Unternehmen nicht reagierte, wandte sich der Verein an einen Rechtsanwalt, der eine zweite Abmahnung aussprach. Als sich das Unternehmen weigerte, für beide Abmahnungen die Gebühren zu übernehmen, reichte der Verein Klage ein.
Das Unternehmen muss nur die Kosten für die erste Abmahnung tragen, urteilten die Richter. Der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch für eine Abmahnung ergebe sich daraus, dass die Abmahnung auch im Interesse des Abgemahnten sei. Denn dieser habe durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung die Möglichkeit, einen kostspieligen Rechtsstreit mit dem Abmahnenden zu vermeiden. Die zweite Abmahnung sei daher nicht im Interesse des Unternehmens gewesen, da es bereits über die erste Abmahnung auf die Gefahr eines Rechtsstreits hingewiesen worden war. Außerdem müsse ein Verband in der Lage sein, durchschnittliche Wettbewerbsverstöße auch ohne die Hilfe eines Anwalts abzumahnen. Andernfalls liege der Verdacht auf rechtsmissbräuchliche Abmahnungen nahe, die lediglich dazu dienten, dem Anwalt Einkommen durch die Gebühren zu verschaffen.
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