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Beitrag Nr. 177541 vom 23.03.2010

Zu frühe Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist ungültig

Ist für die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds die Zustimmung des zuständigen Arbeitsgerichts erforderlich, muss diese rechtsgültig sein, bevor der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen kann. Andernfalls ist sie unwirksam, entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Hannover (10 SA 424/09).

Ein Gabelstaplerfahrer, der auch im Betriebsrat tätig war, verursachte bei seiner Arbeit regelmäßig Unfälle. Der Arbeitgeber wollte ihn deshalb auf einen anderen Arbeitsplatz versetzen und dazu eine Änderungskündigung aussprechen. Da der Betriebsrat dem nicht zustimmte, holte der Arbeitgeber gem. § 103 Abs. 2 BetrVG die Zustimmung des zuständigen Landesarbeitsgerichts ein. Dieses verfügte, dass keine Rechtsbeschwerde zulässig sei. Bereits einen Tag, nachdem der Beschluss des Gerichts beim Arbeitnehmer eingegangen war, sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus.

Dies war zu früh und die Kündigung damit ungültig, entschieden die Richter auf die Klage des Arbeitnehmers. Die Zustimmung des Landesarbeitsgerichts zur Kündigung sei noch nicht rechtskräftig gewesen, da der Arbeitnehmer gegen die Nichtzulassung noch Beschwerde hätte einlegen können. Die Entscheidung war damit nicht rechtskräftig. Der Arbeitgeber hätte deshalb nach Zustellung einen Monat warten müssen.

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