BAG: Vierter Senat beabsichtigt Änderung der Rechtsprechung zur Tarifeinheit
Der Vierte Senat des BAG beabsichtigt, seine Rechtsprechung zum Grundsatz der Tarifeinheit zu ändern, und hat deshalb nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG eine Divergenzanfrage an den Zehnten Senat des BAG gerichtet.
Nach Auffassung des Vierten Senats gelten für ein Arbeitsverhältnis, dessen
Parteien nach § 3 Abs. 1 TVG an einen Tarifvertrag gebunden sind, die Rechtsnormen
dieses Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen ordnen, zwingend und unmittelbar nach § 4 Abs. 1 TVG. Sie
können auch dann nicht nach dem Grundsatz der Tarifeinheit verdrängt werden,
wenn der Arbeitgeber durch seine Mitgliedschaft in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband
zugleich an einen mit einer anderen Gewerkschaft für Arbeitsverhältnisse
derselben Art geschlossenen Tarifvertrag unmittelbar gebunden ist.
Der Kläger war im Krankenhaus der Beklagten als Arzt beschäftigt und verlangt für
den Monat Oktober 2005 einen Urlaubsaufschlag nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-
Tarifvertrages (BAT). Er ist Mitglied des Marburger Bundes. Die Beklagte
ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Vereinigung
der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist. Bis zum 30.09.2005 galt für die Parteien aufgrund ihrer jeweiligen Mitgliedschaften der Bundesangestellten-
Tarifvertrag (BAT) nach den Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes
unmittelbar und zwingend. Der BAT war zuletzt auf Arbeitgeberseite von der VKA,
auf Arbeitnehmerseite sowohl von der Gewerkschaft ver.di als auch vom Marburger
Bund, vertreten durch die Gewerkschaft ver.di, geschlossen worden. Der am
01.10.2005 in Kraft getretene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
wurde von der VKA und ua. von der Gewerkschaft ver.di, nicht aber vom Marburger
Bund geschlossen. Das beklagte Krankenhaus war daher ab dem 01.10.2005
sowohl an den zwischen dem Marburger Bund und der VKA noch weiterhin
geltenden BAT als auch an den TVöD unmittelbar tarifgebunden. Der vom Marburger
Bund mit der VKA geschlossene Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen
Krankenhäusern (TV-Ärzte) trat erst zum 01.08.2006 in Kraft. Die Beklagte verweigerte
die Zahlung des Urlaubsaufschlags nach dem BAT, weil der für die Mitglieder
des Marburger Bundes auch noch nach dem 01.10.2005 geltende BAT
nach dem Grundsatz der sogenannten Tarifeinheit ab diesem Zeitpunkt vom TVöD
als speziellerem Tarifvertrag verdrängt worden sei.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Vierten Senats kam der Grundsatz der
Tarifeinheit auch dann zum Tragen, wenn ein Betrieb vom Geltungsbereich mehrerer
Tarifverträge erfasst wurde, die von verschiedenen Gewerkschaften geschlossen
worden waren und an die der Arbeitgeber deshalb gebunden war, weil er Mitglied im
tarifschließenden Arbeitgeberverband oder selbst Tarifvertragspartei war, während
demgegenüber für den jeweiligen Arbeitnehmer je nach Gewerkschaftsmitgliedschaft
nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung fand (Tarifpluralität). Nach dem
Grundsatz der Tarifeinheit sollte eine solche Tarifpluralität im Falle einer unmittelbaren
Tarifbindung des Arbeitgebers an verschiedene Tarifverträge dahin aufgelöst
werden, dass der speziellere Tarifvertrag den anderen Tarifvertrag im Betrieb verdrängt.
Der Vierte Senat des BAG beabsichtigt, seine Rechtsprechung zur
sogenannten Tarifeinheit für die vorliegende Fallgestaltung zu ändern. Er ist im vorliegenden Rechtsstreit an einer
abschließenden Entscheidung gehindert, weil er in dieser entscheidungserheblichen
Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsauffassung des Zehnten Senats des BAG
abweichen möchte. Er hat daher entsprechend den Vorschriften des
ArbGG beim Zehnten Senat angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung
festhält. Nach Auffassung des Senats bestand für eine Grundsatzvorlage
an den Großen Senat des BAG nach § 45 Abs. 4 ArbGG dagegen
kein hinreichender Anlass.
Beschluss des BAG vom 27.01.2010
| Az.: | 4 AZR 549/08 (A) |
Quelle: Pressemitteilung Nr. 9/10 des BAG vom 27.01.2010
Vorinstanz:
- LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2008, Az.: 14 Sa 87/07
LNCA 2010, 174484