Breitenstein und Meyding begrüßen den Regierungsentwurf zum MoMiG als Wiederbelebung der Attraktivität der GmbH als bedeutende Gesellschaftsform des Mittelstandes
Zusammenfassung von "Der Regierungsentwurf zum MoMiG: Die Deregulierung des GmbH-Rechts schreitet voran" von RA Dr. Jürgen Breitenstein und RA Dr. Bernhard Meyding, original erschienen in: BB 2007 Heft 27, 1457 - 1461.
Die Autoren beschäftigen sich mit dem Regierungsentwurf zum MoMiG vom 23.05.2007. Sie erläutern die wesentlichen Neuerungen und stellen zum Abschluss die bisherigen Vorschriften mit den geplanten Änderungen in Tabellenform gegenüber.
Im ersten Teil des Beitrages erläutern sie die Erleichterungen zur Gründung der Gesellschaft nach dem Regierungsentwurf vom 23.05.2007. So werde das Stammkapital von ursprünglich 25.000 Eur auf 10.000 EUR herabgesetzt und jeder Gründer soll mehrere Stammeinlagen übernehmen können. Ein so genanntes Musterset, welches einen Gesellschaftsvertrag, die Anmeldung zum Handelsregister, die Niederschrift zur Gesellschaftsversammlung und eine Gesellschafterliste enthält, soll die Eintragung bei unproblematischen Gründungen wesentlich beschleunigen.
Darüber hinaus soll eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft eingeführt werden, die über kein Gründungskapital verfügen muss. Lediglich 25% des Jahresüberschusses sind als Rücklage zu bilden und dürfen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Sollte nach einigen Jahren die Stammkapitalsumme einer normalen GmbH erreicht werden, ist es das Ziel dieser Gesellschaftsform, in eine GmbH umgewandelt zu werden.
Im anschließenden Teil stellen sie die Änderungen vor, die zu einer erhöhten Attraktivität der Rechtsform GmbH führen sollen. Darunter fällt unter anderem die Möglichkeit eines Verwaltungssitzes im Ausland und der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen nach § 16 Abs. 3 GmbHG-Regierungsentwurf. Bei der Problematik der verdeckten Sacheinlage müsse nun nicht der gesamte Betrag nochmals entrichtet werden, vielmehr sei die Einlage bilanziell zu betrachten und nur der Differenzwert erneut zu leisten.
Im letzten Abschnitt beschäftigen sich die Autoren mit den neuen Möglichkeiten zur Bekämpfung des Missbrauchs der Rechtsform, der bislang durch die so genannten Firmenbestattungen betrieben wird. Hier werden die Ausschlussgründe für die Bestellung zum Geschäftsführer um wirtschaftstrafrechtliche Verurteilungen erweitert und eine vereinfachte Art der öffentlichen Zustellungen bei Nichterreichbarkeit der Gesellschaft an deren Sitz geschaffen. Die Insolvenzantragspflicht erstreckt sich bei fehlendem Geschäftsführer auf die Gesellschafter als Vertretungsorgan.
Bewertung:
Insgesamt ein interessanter Beitrag, die wesentlichen Aspekte werden anschaulich herausgestellt. Die tabellarische Gegenüberstellung ist besonders gelungen und weist nochmals deutlich auf die Neuregelungen hin.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Sylvia Hübner.
LNCA 2007, 119500