BSG: Keine Anrechnung von Kindergeld der Eltern bei den Grundsicherungsleistungen ihres volljährigen, voll erwerbsgeminderten Kindes

Nach einem Urteil des BSG wird das Kindergeld der Eltern bei den Grundsicherungsleistungen eines volljärigen, voll erwerbsgeminderten Kindes nicht angerechnet.

Die 1982 geborene Klägerin ist dauerhaft voll erwerbsgemindert und schwerpflegebedürftig. Sie lebt bei ihren Eltern und wird von diesen betreut. Für ihr Zimmer im Einfamilienhaus ihres Vaters zahlt sie Miete. Ihre Mutter erhält Kindergeld in Höhe von monatlich 154 EUR. Der beklagte Landkreis rechnete bei den der Klägerin gewährten Grundsicherungsleistungen (bis Dezember 2004 nach dem GSiG und ab 01.01.2005 nach dem SGB XII) das Kindergeld als Einkommen der Klägerin an.

Das BSG bestätigte die Urteile der Vorinstanz, wonach die Kürzung der Grundsicherungsleistungen der Klägerin rechtswidrig ist. Die streitige Einkommensanrechnung in Höhe von 154 EUR monatlich scheide aus. Das Kindergeld sei Einkommen der Mutter. Die Klägerin habe sich das Kindergeld auch nicht nach § 74 EStG an sich selbst auszahlen lassen können, da ihr Lebensunterhalt nach den tatrichterlichen Feststellungen durch eigenes Einkommen und Naturalleistungen der Eltern in vollem Umfang gedeckt sei. Da Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihre Eltern bei der Bemessung der Grundsicherungsleistungen unberücksichtigt bleiben, seien die Eltern nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet, soweit die Klägerin Grundsicherungsleistungen beanspruchen könne. In dem Umfang, in dem die Eltern der Klägerin deren Lebensunterhalt aus Mitteln bestritten, die diese selbst zum Familienhaushalt beisteuere, wendeten sie ihr keine geldwerten Vorteile zu, die bei ihr als Einkommen berücksichtigt werden könnten. Soweit die Eltern darüber hinaus Naturalleistungen erbrächten, deckten diese gerade nicht den Grundsicherungsbedarf der Klägerin, für den der Beklagte aufzukommen habe.

Urteile des BSG vom 08.02.2007

Az.: B 9b SO 6/06 R und B 9b SO 5/06 R

Vorinstanzen:

SG Gelsenkirchen, Az.: S 8 SO 18/05 und S 8 SO 20/05

Quelle: Medieninformation Nr. 5/2007 des BSG vom 08.02.2007

LNCA 2007, 112114