Bundesministerium der Justiz möchte GmbH-Gründungen erleichtern
Das Bundesministerium der Justiz hat am 29.04.2005 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals im GmbH-Recht (MindestKapG) den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Nach dem Gesetzentwurf wird das Mindeststammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ab dem 01.01.2006 von derzeit 25.000 EUR auf 10.000 EUR abgesenkt.
Laut Bundesjustizministerin Brigitte Zypries wird es durch die Absenkung des Mindeststammkapitals insbesondere für Unternehmensgründerinnen und Unternehmensgründer aus dem Dienstleistungsbereich erheblich einfacher, unternehmerisch tätig zu werden. Dies erhöhe die Attraktivität der Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand und stärke den Wirtschaftsstandort Deutschland insgesamt, so die Ministerin weiter.
Der Gesetzentwurf ist Teil des 20-Punkte Programms zur Fortsetzung der Agenda 2010, das Bundeskanzler Gerhard Schröder in seiner Regierungserklärung am 17.03.2005 vorgestellt hat. Mit diesem ersten Schritt zur Reform des GmbH-Rechts soll das Mindeststammkapital der GmbH deutlich abgesenkt werden. Dies geschieht auch mit Blick auf den zunehmenden Wettbewerb der Rechtsformen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union: Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen GmbH soll auch im europäischen Vergleich erhalten und gestärkt werden, ohne die Vorteile des deutschen GmbH-Rechts aufzugeben. Die Absenkung des Mindeststammkapitals wird nach den Plänen des Bundesjustizministeriums flankiert durch eine verstärkte Transparenz gegenüber Dritten, insbesondere den Geschäftspartnern. So soll die Haftkapitalausstattung der Gesellschaft künftig offen gelegt werden, indem die Gesellschaft die Höhe des gezeichneten Stammkapitals auf ihren Geschäftsbriefen angibt.
In einem zweiten Gesetz soll es vor allem um die Problematik der missbräuchlichen Verwendung der GmbH in der Krise gehen. Der Schwerpunkt des Gesetzesvorschlags wird darin liegen, Verbesserungen für die so genannten Bestattungsfälle zu schaffen, in denen die GmbH zum Schaden ihrer Gläubiger einer ordentlichen Liquidation oder Insolvenz entzogen wird. Zudem soll verhindert werden, dass Gesellschafter und Geschäftsführer sich ihrer Verantwortung entziehen, indem die GmbH entweder gar keine Geschäftsführer mehr hat oder diese nur noch im Ausland schwer erreichbar sind.
| Institution: | Bundesministerium der Justiz |
| Quelle: | Pressemitteilung vom 29.04.2005 |
LNCA 2005, 66289