BVerfG: Anträge von Peter Gauweiler gegen die Ratifizierung der EU-Verfassung ohne Erfolg
Mit seinem Beschluss hat das BVerfG die gegen den Bundestag gerichtete Organklage verworfen und die Vb nicht zur Entscheidung angenommen. Dadurch haben sich die zugleich erhobenen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) ist Mitglied des Deutschen
Bundestages. Er wendet sich gegen den Beschluss des Ältestenrates des
Deutschen Bundestages, am 12./13. Mai 2005 über das Zustimmungsgesetz
über eine Verfassung für Europa in zweiter und dritter Lesung zu
beschließen.
In seiner Eigenschaft als Abgeordneter des Deutschen Bundestages
sieht er sich durch diesen Beschluss in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1
Satz 2 GG verletzt und macht geltend, das beabsichtigte
Zustimmungsgesetz sei verfassungs- und staatswidrig.
Als Bürger der BRD werde er in seinen
Grundrechten der politischen Freiheit aus Art. 2 Abs.1 GG und auf
Vertretung durch den Deutschen Bundestag aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG
verletzt. Er könne sich auch auf das grundrechtsgleiche Recht des
Widerstands aus Art. 20 Abs. 4 GG stützen.
Nach Ansicht des BVerfG ist der Antrag im Organstreitverfahren bereits unzulässig. Der Antragsteller
sei nicht antragsbefugt. Die hier angegriffene Terminierung könne Rechte
des Antragstellers nicht verletzen. Mit der zweiten und dritten Beratung
erfülle der Deutsche Bundestag die im parlamentarischen Binnenrecht
vorgesehenen Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen
Gesetzgebungsverfahrens. Zugleich ermögliche er die von der Verfassung
formulierte Erwartung, dass sich die Abgeordneten des Deutschen
Bundestages in der öffentlichen Beratung eine Meinung über den
Gesetzesentwurf bilden könnten. Erst die freie Debatte im Deutschen
Bundestag verbinde das Gesetzgebungsverfahren mit einer substantiellen
Willensbildung, die es dem Abgeordneten ermögliche, die Verantwortung
für seine Entscheidung zu übernehmen.
Weiterhin sei auch die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Tauglicher Gegenstand der
Vb wäre erst das Zustimmungsgesetz selbst, nicht bereits dessen Lesung
und Beschlussfassung hierüber im Deutschen Bundestag. Insoweit fehle es
an einem Akt der öffentlichen Gewalt, der Rechte des Bf berühren könnte.
Lesung und Beschlussfassung seien Bestandteile des
Gesetzgebungsverfahrens. Sie entfalteten dem Bürger gegenüber keine
unmittelbare Auswirkung.
Ebensowenig könne sich der Bf dagegen wenden, dass sich der Deutsche
Bundestag überhaupt mit der Angelegenheit befasse und diese auf die
Tagesordnung setze. Der Beschluss des Ältestenrates erzeuge gegenüber
dem Bürger keine rechtserheblichen Wirkungen.
Den Interessen des Bf sei hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er
gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag über eine Verfassung für Europa
unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in Bundestag und
Bundesrat schon vor Ausfertigung und Verkündung mit der Vb vorgehen
könne. Der Bundespräsident habe etwa im verfassungsgerichtlichen
Verfahren betreffend das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht
erklärt, er werde die Ratifikationsurkunde erst unterzeichnen, wenn das
BVerfG in der Hauptsache entschieden habe. Desgleichen
sicherte die Bundesregierung im damaligen Verfahren zu, die
Ratifikationsurkunde vorerst nicht zu hinterlegen.
Beschluss des BVerfG vom 28.04.2005
Az.: 2 BvR 636/05 und 2 BvE 1/05
Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/2005 des BVerfG vom 28.04.2005
LNCA 2005, 66276