BVerfG: Anträge von Peter Gauweiler gegen die Ratifizierung der EU-Verfassung ohne Erfolg

Mit seinem Beschluss hat das BVerfG die gegen den Bundestag gerichtete Organklage verworfen und die Vb nicht zur Entscheidung angenommen. Dadurch haben sich die zugleich erhobenen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) ist Mitglied des Deutschen Bundestages. Er wendet sich gegen den Beschluss des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, am 12./13. Mai 2005 über das Zustimmungsgesetz über eine Verfassung für Europa in zweiter und dritter Lesung zu beschließen. In seiner Eigenschaft als Abgeordneter des Deutschen Bundestages sieht er sich durch diesen Beschluss in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt und macht geltend, das beabsichtigte Zustimmungsgesetz sei verfassungs- und staatswidrig. Als Bürger der BRD werde er in seinen Grundrechten der politischen Freiheit aus Art. 2 Abs.1 GG und auf Vertretung durch den Deutschen Bundestag aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Er könne sich auch auf das grundrechtsgleiche Recht des Widerstands aus Art. 20 Abs. 4 GG stützen.

Nach Ansicht des BVerfG ist der Antrag im Organstreitverfahren bereits unzulässig. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Die hier angegriffene Terminierung könne Rechte des Antragstellers nicht verletzen. Mit der zweiten und dritten Beratung erfülle der Deutsche Bundestag die im parlamentarischen Binnenrecht vorgesehenen Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahrens. Zugleich ermögliche er die von der Verfassung formulierte Erwartung, dass sich die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in der öffentlichen Beratung eine Meinung über den Gesetzesentwurf bilden könnten. Erst die freie Debatte im Deutschen Bundestag verbinde das Gesetzgebungsverfahren mit einer substantiellen Willensbildung, die es dem Abgeordneten ermögliche, die Verantwortung für seine Entscheidung zu übernehmen.

Weiterhin sei auch die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Tauglicher Gegenstand der Vb wäre erst das Zustimmungsgesetz selbst, nicht bereits dessen Lesung und Beschlussfassung hierüber im Deutschen Bundestag. Insoweit fehle es an einem Akt der öffentlichen Gewalt, der Rechte des Bf berühren könnte. Lesung und Beschlussfassung seien Bestandteile des Gesetzgebungsverfahrens. Sie entfalteten dem Bürger gegenüber keine unmittelbare Auswirkung. Ebensowenig könne sich der Bf dagegen wenden, dass sich der Deutsche Bundestag überhaupt mit der Angelegenheit befasse und diese auf die Tagesordnung setze. Der Beschluss des Ältestenrates erzeuge gegenüber dem Bürger keine rechtserheblichen Wirkungen. Den Interessen des Bf sei hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag über eine Verfassung für Europa unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in Bundestag und Bundesrat schon vor Ausfertigung und Verkündung mit der Vb vorgehen könne. Der Bundespräsident habe etwa im verfassungsgerichtlichen Verfahren betreffend das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht erklärt, er werde die Ratifikationsurkunde erst unterzeichnen, wenn das BVerfG in der Hauptsache entschieden habe. Desgleichen sicherte die Bundesregierung im damaligen Verfahren zu, die Ratifikationsurkunde vorerst nicht zu hinterlegen.

Beschluss des BVerfG vom 28.04.2005

Az.: 2 BvR 636/05 und 2 BvE 1/05

Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/2005 des BVerfG vom 28.04.2005

LNCA 2005, 66276