BVerfG: Beschränkung des Primärrechtsschutzes

Nach einem Beschluss des BVerfG ist die Beschränkung des Primärrechtsschutzes im Vergaberecht auf Auftragsvergaben oberhalb bestimmter Schwellenwerte verfassungsgemäß

Die Beschwerdeführerin beteiligte sich an einer Ausschreibung des Landesamtes für Straßenwesen des Saarlandes für Verkehrssicherungsmaßnahmen auf einer Autobahn. Die Auftragssumme lag unter 5 Mio. EUR und damit unterhalb des maßgeblichen Schwellenwertes. Da ein anderer Bieter den Zuschlag erhielt, beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vergabekammer die Nachprüfung der Vergabe. Die Kammer wies den Antrag als unzulässig zurück. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die Beschwerdeführerin sei nicht in ihrem allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Das GG garantiere mit dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch Rechtsschutz nur zum Schutz subjektiver Rechte. Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, die auch die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen sichere, scheide als Grundlage eines subjektiven Rechts der Beschwerdeführerin aus. Das Haushaltsrecht diene nicht der Sicherung des Wettbewerbs oder der Einrichtung einer besonderen Wettbewerbsordnung für das Nachfrageverhalten des Staates, sondern der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel.

Ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin ergebe sich jedoch aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz binde staatliche Stellen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Jeder Mitbewerber müsse eine faire Chance erhalten, nach Maßgabe der für den spezifischen Auftrag wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden. Die in der Rechtsordnung dem übergangenen Konkurrenten eingeräumten Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit Auftragssummen unterhalb der Schwellenwerte genügten den Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das Interesse an einer raschen Vergabeentscheidung und damit an der Möglichkeit einer sofortigen Ausführung der Maßnahme für gewichtiger als das des erfolglosen Bieters gehalten habe. Vergaben unterhalb der Schwellenwerte seien ein Massenphänomen. Müssten für solche Vergaben stets bestimmte Verfahrensvorkehrungen getroffen werden um effektiven Primärrechtsschutz zu ermöglichen, könnte das die Verwaltungsarbeit erheblich beeinträchtigen und dadurch die Wirtschaftlichkeit der Vergabe leiden. Demgegenüber sei der erfolglose Bieter durch die Auftragsvergabe in einer bloßen Umsatzchance, nicht in seiner persönlichen Rechtsstellung betroffen. Werde er auf einen Schadensersatzanspruch verwiesen, könne sein auf den Erhalt einer Umsatzchance gerichtetes Interesse durch einen solchen Anspruch grundsätzlich ausgeglichen werden.

Beschluss des BVerfG vom 13.06.2006

Az.:1 BvR 1160/03

Quelle: Pressemitteilung Nr. 98/2006 des BVerfG vom 24.10.2006

LNCA 2006, 104990