Die Bedeutung eines betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungstitels - Teubel zum Beschluss des LAG Frankfurt vom 08.05.2009

Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des LAG Frankfurt vom 08.05.2009, Az.: 4 Ta 139/09 (Zwangsvollstreckung aus betriebsverfassungsrechtlichem Unterlassungstitel)" von RA/Notar Joachim Teubel, original erschienen in: AnwBl Beilage 2010 Heft 1, 18 - 19.

Das LAG Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 08.05.2009 (Az.: 4 Ta 139/09) unter anderem entschieden, dass das Recht des Betriebsrates zur Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG nicht schon dann erlischt, wenn der Arbeitgeber den Titel einige Jahre befolgt hat. Der Verfasser betont, dass der Betriebsrat mit einem solchen Titel ein starkes Instrument an der Hand hat, um Einfluss auf den Arbeitgeber auszuüben. Aus diesem Grund rät der Autor Arbeitgebern dazu, es erst gar nicht zu einem solchen Titel kommen zu lassen und sich im Falle des Vorhandenseins an die Vorgaben zu halten. Dem Betriebsrat empfiehlt der Verfasser, den Titel nicht zu vergessen, da die Rechte möglicherweise verwirkt werden, wenn der Betriebsrat Verstöße über eine längere Zeit hinnimmt.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Nadja Goldmann.

LNCA 2010, 175730