Die Fahrerlaubnisverordnung im Konflikt mit dem Grundgesetz bei Cannabis von Haase

Zusammenfassung von "Verfassungskonforme Anwendung der Fahrererlaubnisverordnung im Falle von Konsum oder Besitz von Cannabis mit oder ohne Bezug zum Sraßenverkehr" von RiAG Wolfgang Haase, original erschienen in: ZfS 2007 Heft 1, 2 - 6.

Haase referiert in seinem Aufsatz zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und einer verfassungskonformen Auslegung. Im Rahmen einer tabellarischen Übersicht hat er Urteile, Runderlasse, etc. zu verschiedenen Fallkonstellationen zusammengetragen.

Bereits mehrfach habe das BVerfG das Spannungsverhältnis zwischen der FeV und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu prüfen gehabt (vgl. Entscheidung vom 24.06.1993, NJW 1993, 2365; BVerfGE vom 20.06.2002, NJW 2002, 2378). Aufgrund dieser Vorgabe durch das BVerfG sei eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) nach Auffassung des BayVGH (Entscheidung vom 27.03.2006, Az.: 11 CS 05.1559) bei einem einmaligen Cannabiskonsum ohne verkehrsrechtlichen Bezug nicht gerechtfertigt. Eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit im Straßenverkehr sei dadurch gerade nicht gegeben, so die Begründung. Dies gelte auch für den gelegentlichen Konsum (BayVGH, Beschluss v. 25.01.2006, Az.: 11 CS 05.1453; OVG Brandenburg vom 13.12.2004, BA 2006, 161) oder Besitz geringer Mengen (BVerfGE vom 20.06.2002, a.a.O.; BayVGH, vom 27.03.2006, a.a.O.) ohne Bezug zum Straßenverkehr.

Auch die Kfz-Fahrt nach einem einmaligen Cannabiskonsum bis zu einer Konzentration von 1 ng/ml THC im Blut löse ebenfalls keine MPU aus (BVerfG vom 21.12.2004, NJW 2005, 349; BayVGH, vom 25.01.2006, a.a.O.). Begründung: Auch in diesen Fällen sei noch nicht mit einer Gefährdung des Straßenverkehrs durch die Drogeneinnahme zu rechnen. Liege die THC-Konzentration allerdings höher als 1 ng/ml, so sei die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gerechtfertigt (BayVGH, vom 25.01.2006, a.a.O.). Ab dieser Grenzmenge könne ein relevanter Drogeneinfluss auf die Fahrtüchtigkeit gegeben sein. Bestätige die ärztliche Untersuchung die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, sei lediglich die Anordnung einer MPU gerechtfertigt (BayVGH, vom 25.01.2006, Az.: 11 CS 05.1711). Für einen nachfolgende Fahrerlaubnisentzug sprechen sich allerdings der VGH BW in seinen Entscheidungen vom 15.11.2004, BA 2005, 187 und 27.03.2006, NJW 2006, 2135 sowie das OLG Schleswig-Holstein vom 18.09.2006, Az.: 1 Ss OWi 119/06 aus.

Bewertung:

Für den Verkehrsstrafrechtler ist der Aufsatz ein Quell an Informationen wenn es um Drogen, MPU, Führerschein und die FeV geht. Aufgrund des vom Autor gewählten Gliederungssystems (vom einfachen zum schweren Verstoß) findet man sich schnell zurecht.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Markus Holzer.

LNCA 2007, 111088