Gesetzliche Neuregelungen zum 01.08.2010
Zum 01.08.2010 wird der Mindeslohn in der Pflegebranche eingeführt und das Sponsoring von Radioprogrammen durch Tabakunternehmen weiter engeschränkt.
Mindestlohn in der Pflegebranche
Ab dem 01.08.2010 gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn in der Pflegebranche. Der Pflegemindestlohn beträgt dann 8,50 Euro (West) bzw. 7,50 Euro (Ost). Erhöhungen jeweils in Höhe von 25 Cent erfolgen ab Januar 2012 bzw. ab Juli 2013. Der Mindestlohn gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Pflegeunternehmen sowie in ambulanten, teilstationären und stationären Pflegebetrieben. Ausgenommen vom Mindestlohn sind Auszubildende, Praktikanten, Hauswirtschaftskräfte und Demenzbetreuer.
Änderung des Tabakgesetzes
Grundsätzlich ist Werbung für Tabak in den Medien verboten. Dies gilt auch für . Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes vom 06.07.2010 dürfen seit dem 13.07.2010 auch audiovisuelle Mediendienste und Sendungen nicht mehr gesponsert werden. Außerdem ist seitdem auch das "product placement" von Tabakerzeugnissen oder Tabakunternehmen in audiovisuellen Sendungen verboten. Ein Tabakerzeugnis darf also z. B. nicht mehr in einer Fernsehsendung gegen Entgelt oder Gegenleistung platziert werden.
| Quelle: | LexisNexis, Redaktion Gesetzgebungsnews Mitteilung vom 29.07.2010 |
LNCA 2010, 185095