Heger bespricht das BFH-Urteil vom 28.04.2010 zu Pensionsrückstellungen und Überversorgung
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BFH vom 28.04.2010, Az.: I R 78/08 (Abfindung und Ablösung von (überversorgenden) Pensionsrückstellungen für Gesellschafter-Geschäftsführer anlässlich der Veräußerung der KapGes.)" von RiBFH Karin Heger, original erschienen in: DB 2010 Heft 30, 1617 - 1620.
Nach einer Entscheidung des BFH vom 28.04.2010 (Az.: I R 78/08) sind die Voraussetzungen des § 6a EStG zur Überversorgung vorrangig vor einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zu prüfen. Liege eine Überversorgung vor, führe dies zur anteiligen Auflösung der Pensionsrückstellung. Außerdem könne eine unterbliebene Hinzurechnung der Zuführungsbeträge zu Pensionsrückstellungen als vGA nicht nachgeholt werden. Die Verfasserin schildert sowohl den Sachverhalt als auch die Entscheidungsgründe zu den Punkten Pensionsrückstellungen und verdeckte Gewinnausschüttungen sehr ausführlich. Eine Auflösung wegen Überversorgung finde nach dem BFH und der Finanzverwaltung jedoch nicht statt, wenn der Versorgungsfall bereits eingetreten sei. Ersetze ein Unternehmen die Aktiventlohnung vollständig durch ein Pensionsversprechen, so genannte Nur-Pensionszusage, sei in diesem in vollem Umfang eine vGA zu sehen.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Alexander Brolich.
LNCA 2010, 185150