Ist jedes Jahr derselbe Einwand gegen die Betriebskostenabrechnung erforderlich? - Derckx kritisiert das Urteil des BGH vom 12.05.2010

Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom12.05.2010, Az.: VIII ZR 185/09 (Stereotypes Wiederholen von Einwendungen gegen hartnäckig fehlerhafte Betriebskostenabrechnung)" von RA Rainer Derckx, original erschienen in: NJW 2010 Heft 31, 2276 - 2277.

Der Beitrag befasst sich mit einem Urteil des BGH vom 12.05.2010 (Az.: VIII ZR 185/09), in dem das Gericht es für erforderlich gehalten hat, dass der Mieter fristgerecht Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung erhebt. Dies gelte auch dann, wenn er denselben Einwand (Umlage der Grundsteuer) bereits in den vergangenen Jahren durch Anwaltsschreiben vorgebracht habe. Der Verfasser meint, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 5 BGB nicht derart weit reichen und de facto unter Umgehung des § 557 Abs. 3 BGB Mieterhöhungen zulassen sollte. Zudem ist der Autor der Ansicht, dass der Mieter im vorliegenden Fall seiner Rügepflicht genüge getan hat, und zwar durch schlüssiges Verhalten: Aus der Nichtzahlung eines Betrages der Betriebskostenabrechnung, der fast auf den Cent genau der Grundsteuer entsprach und aus seinem Vorbringen in den letzen Jahren habe er zum Ausdruck gebracht, dass er seines Erachtens diesen Posten nicht schulde.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Martin Fuhrmann.

LNCA 2010, 185081