OLG Frankfurt am Main: Inkriminierende Berichterstattung ist auch gegenüber Personen des öffentlichen Lebens grundsätzlich rechtswidrig

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt am Main greift die identifizierende Berichterstattung über eine Person in das von der Verfassung geschützte Verfügungsrecht über die Darstellung ein und tangiert damit auch das Persönlichkeitsrecht. Inwieweit eine Berichterstattung zulässig ist, ist daher im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung zu bestimmen. Jedenfalls endet aber auch bei Personen des öffentlichen Lebens das legitime Informationsinteresse in der Regel "an der Haustür".

In dem entschiedenen Fall wendete sich die Klägerin gegen eine inkriminierende Berichterstattung in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift. Die Klägerin unterhielt eine Beziehung zu dem damaligen Ehemann einer in der Öffentlichkeit bekannten Person. In einem Heft der Beklagten erschien ein Bericht, in dem die Klägerin zwar nicht namentlich genannt wurde. Allerdings wurde gleichzeitig ein Lichtbild von ihr und dem Ehemann abgedruckt. Die Klägerin hat später in dessen Begleitung an einer öffentlichen Veranstaltung teilgenommen. Bei dieser Gelegenheit ließ sie sich mit ihm zusammen von Pressejournalisten fotografieren. Nachfolgend trat die Klägerin wiederholt zusammen mit ihm bei öffentlichen Anlässen auf.

Das OLG Frankfurt am Main hält die Klage für berechtigt. Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der inkriminierten Textpassagen gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 (analog) BGB zu. Die identifizierende Berichterstattung über eine Person greife in das von der Verfassung geschützte Verfügungsrecht über die Darstellung ein und tangiere damit auch das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG). Inwieweit eine Berichterstattung zulässig ist, sei daher im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung zu bestimmen. Zwar könne die Privatsphäre bei Personen, die aufgrund ihrer politischen, beruflichen oder sozialen Funktionen im Licht der Öffentlichkeit stehen, weniger und jedenfalls nicht schrankenlos geschützt sein. Derartige Einschränkungen zu Lasten der Privatsphäre der Klägerin seien jedoch nicht gerechtfertigt. Das gelte erst recht, wenn - wie hier - schon die Grenze zur Intimsphäre zumindest teilweise überschritten werde. Auch ein - zu unterstellendes - breites Interesse der Öffentlichkeit an dieser Angelegenheit rechtfertige es nicht, Einzelheiten über die Klägerin in identifizierender Weise zu publizieren. Die Klägerin sei nämlich keine Person des öffentlichen Lebens und auch keine Person der Zeitgeschichte. Sie müsse es daher grundsätzlich nicht hinnehmen, dass über sie und ihre privaten Lebensumstände in der Presse berichtet wird.

Eine andere Beurteilung ergebe sich schließlich nicht deshalb, weil die Klägerin sich später anlässlich eines öffentlichen Auftritts an die Öffentlichkeit gewandt und ihre Identität und ihre Rolle als neue Lebensgefährtin gegenüber der Boulevardpresse offen gelegt hat. Selbst wenn die Klägerin dadurch - vorübergehend - als Person, die im öffentlichen Leben steht, anzusehen wäre, würde dies nicht jegliche Art und Form der Berichterstattung über die Klägerin rechtfertigen. Auch bei Personen des öffentlichen Lebens ende das legitime Informationsinteresse in der Regel "an der Haustür". Sei die Veröffentlichung des Artikels rechtswidrig gewesen, so sei die Rechtswidrigkeit auch nicht durch das spätere Auftreten der Klägerin in der Öffentlichkeit entfallen. Das gelte für die inkriminierte Berichterstattung mindestens in gleicher Weise wie für die damit in Zusammenhang stehende Veröffentlichung von Fotos.

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 26.07.2005

Az.:11 U 13/03

Quelle: OLG Frankfurt am Main

Vorinstanz:

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Peter Abke.

LNCA 2005, 82414