Rechtsprechungsübersicht von Schmidt zum Betäubungsmittelstrafrecht
Zusammenfassung von "Die Entwicklung des Betäubungsmittelstrafrechts bis Mitte 2009" von Vors. RiLG Dr. Detlev Schmidt, original erschienen in: NJW 2009 Heft 41, 2999 - 3005.
Der Autor knüpft mit seinem Aufsatz an den Beitrag in NJW 2007, 3252 ff. an. Nunmehr werden wichtige Entscheidungen zu diesem Themenkomplex bis Mitte 2009 vorgestellt.
Im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe weist der Autor auf die Beschlüsse des BGH vom 04.10.2007, 2 StR 401/07 und vom 09.01.2008, 2 StR 527/07 hin: Danach ist ein reiner Kurier lediglich als Gehilfe anzusehen. Allerdings ist nach Auffassung des BGH der Kurier in der Regel wegen unerlaubtem Drogenbesitz in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben zu verurteilen, so der Autor unter Hinweis auf BGH, 17.10.2007, 2 StR 369/07, NStZ-RR 2008, 54 und BGH, 30.10.2008, 5 StR 345/08, NStZ 2009, 392. Lediglich wenn der Kurier auch Gestaltungsmöglichkeiten am Gesamtgeschäft wahrnimmt, könne er wegen Täterschaft belangt werden. Dazu reichen allerdings gewisse Freiheiten beim Transport (BGH, 27.02.2008, 2 StR 593/07, StraFo 2008, 254) oder ein freies Aushandeln des Kurierlohns (BGH, 21.11.2007, 2 StR 468/07, NStZ 2008, 285) nicht aus. Letzteres kann allerdings ein Indiz für geschäftsmäßiges Handeln des Kuriers bedeuten. Auch eine Person, die die Einfuhr von Drogen als Beifahrer begleitet, mache sich regelmäßig nicht als Mittäter strafbar (BGH, 11.11.2008, 4 StR 434/08, NStZ-RR 2009, 121).
Der Wirkstoffgehalt spielt nach Auskunft von Schmidt wegen BGH, 03.04.2008, 3 StR 60/08, NStZ 2008, 471 eine gewichtige Rolle bei der rechtlichen Beurteilung der begangenen Delikte. Daher ist er bei der Verurteilung konkret zu bestimmen. Unbestimmte Qualitätsangaben wie "gut", "schlecht" oder "durchschnittlich" reichen hierfür nach BGH, 10.06.2008, 5 StR 191/08, NStZ-RR 2008, 319 keinesfalls aus. Allerdings ist es im Ausnahmefall zulässig, anhand von z. B. Preis, Herkunft oder Bewertung der Beteiligten den Wirkstoffgehalt zu schätzen, so Schmidt mit Verweis auf BGH vom 10.06.2008, a. a. O. Von Bedeutung ist nach Aussage des Autors BGH, 03.12.2008, 2 StR 86/08, NJW 2009, 863, wo die nicht geringe Menge bei Metamfetamin neu justiert wurde: Nach dieser Entscheidung liegt sie nicht mehr bei 30g, sondern nunmehr bei lediglich 5g Metamfetamin-Base. Dies wird nach den Worten von Schmidt mit dem hohen Suchtpotential und den gravierenden gesundheitlichen Konsequenzen begründet.
Bewertung:
Der Autor hat die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Betäubungsmittelstrafrecht vorbildlich aufbereitet. BtmG-Strafverteidiger sollten auf diesen Aufsatz zurückgreifen, um auf dem neuesten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu sein.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Markus Holzer.
LNCA 2009, 168061