Reform des Zuwanderungsgesetzes ist in Kraft getreten

Am 27.08.2007 ist das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 17.08.2007 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1970) verkündet worden. Die damit verbundene Reform des Zuwanderungsgesetzes ist am 28.08.2007 in Kraft getreten.

Mit diesem Artikelgesetz werden nicht nur insgesamt 11 aufenthalts- und asylrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, sondern es wurde vor allem die Chance genutzt, die im Zuwanderungsgesetz von 2004 enthaltenen Ansätze um wesentliche Bausteine zu ergänzen. Dabei sind in die Reform die Erkenntnisse aus der Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes eingeflossen. Die Reform enthält neben Regelungen zur Bekämpfung von Schein- und Zwangsehen, zur Stärkung der inneren Sicherheit, zur Umsetzung der Beschlüsse der Innenministerkonferenz zum Staatsangehörigkeitsrecht und zur Erleichterung des Zuzugs von Firmengründern vor allem eine Reihe von Maßnahmen, die die Integration von Zuwanderern in die deutsche Gesellschaft fördern.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes, das mit Ausnahme einiger Änderungen des Aufenthaltsgesetzes sowie des Staatsangehörigkeitsgesetzes gemäß seinem Artikel 10 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung, mithin am 28.08.2007 in Kraft tritt, sind:

Umsetzung von EU-Richtlinien

Mit dem Gesetz werden elf EU-Richtlinien umgesetzt, die das deutsche Ausländer- und Asylrecht in zahlreichen Punkten grundlegend umgestalten. Als Kernpunkte der aufenthaltsrechtlichen Richtlinien können folgende Regelungen genannt werden:

Die umzusetzenden Asylrichtlinien stellen die zentralen Elemente der Asylrechtsharmonisierung in der Europäischen Union dar. Sie umfassen alle wesentlichen Aspekte im Asylbereich, die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Schutzgewährung und die daran anknüpfenden Statusrechte, die Ausgestaltung des Asylverfahrens und die Lebensbedingungen der Asylbewerber.

Förderung der Integration

Über die Umsetzung der Richtlinien hinaus enthält das Gesetz weitere wichtige Änderungen im Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht, die auch auf Grund der Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes notwendig wurden. Dabei konnten die von den Koalitionsfraktionen zum Teil bedeutenden Änderungsvorschläge bereits bei der Erarbeitung des Gesetzes zu einem großen Teil berücksichtigt werden:

Stärkung der inneren Sicherheit

Das Gesetz soll auch dazu beitragen, die innere Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland zu stärken. Die ausländerrechtlichen Erkenntnisse aus den versuchten "Kofferbombenanschlägen" vom 31.07.2006 sind in das Gesetz eingeflossen. Zum einen enthält das Gesetz Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Ausländerbehörden und der Sicherheitsbehörden im Konsultationsverfahren. Zum anderen sieht es Vorschriften über die Regelerhebung von Lichtbildern und Finderabdrücken bei Anträgen für nationale Visa vor.

Bleiberecht und gesetzliche Altfallregelung

Die Innenministerkonferenz hatte sich der Problematik der langjährig Geduldeten auf ihrer Sitzung am 17.11.2006 angenommen und eine Regelung beschlossen, mit der für den Teil Betroffenen, die bereits jetzt in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine rasche Lösung gefunden wurde. Für einen vorübergehenden Zeitraum, bis zum 30.09.2007, wird den Betroffenen, die weitere Voraussetzungen erfüllen, die sich rechtstreu verhalten haben und Deutschkenntnisse nachweisen, darüber hinaus Zeit zur Arbeitsplatzsuche eingeräumt.

Gleichzeitig hatte die Innenministerkonferenz im November 2006 die Zuversicht geäußert, dass im Rahmen des angestrebten Gesetzgebungsverfahrens Lösungen gefunden werden können, die es erlauben, dem betreffenden Personenkreis ein gesichertes Aufenthaltsrecht gewährleisten zu können, die Zuwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden und nachhaltige Bemühungen der Betroffenen um ihre Integration in die deutsche Gesellschaft zu fordern.

Die in das Gesetz aufgenommene Altfallregelung (§§ 104a, 104b AufenthG) entspricht diesen Erwartungen. Geduldete, die am 01.07.2007 mindestens acht Jahre oder, falls in häuslicher Gemeinschaft mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern lebend, seit sechs Jahren sich in Deutschland aufhalten, ein Mindestmaß an Integrationswilligkeit zeigen, über ausreichend Wohnraum verfügen, hinreichende mündliche Deutschkenntnisse besitzen und die Ausländerbehörden nicht vorsätzlich getäuscht haben, erhalten zunächst ein bis zum 31.12.2009 befristetes Aufenthaltsrecht und einen gleichrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt, damit sie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen durch Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Von derzeit ca. 154.780 Geduldeten leben rund 87.570 Personen seit länger als sechs Jahren hier und von diesen wiederum ca. 60.270 seit über acht Jahren in Deutschland.

Für die Ausländer, die ihren Lebensunterhalt noch nicht durch Erwerbstätigkeit eigenständig sichern können, ist über eine Länderöffnungsklausel gewährleistet, dass sie keine höheren sozialen Leistungen als zuvor erhalten.

Nach dem 31.12.2009 wird die Aufenthaltserlaubnis nur verlängert, wenn für die Zukunft Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt sichern kann und er nachweist, dass er in der Vergangenheit überwiegend erwerbstätig war.

Zudem erhalten gut integrierte Kinder von geduldeten Ausländern unter erleichterten Voraussetzungen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Hier finden Sie den Gesetzestext in der kostenlosen Leseversion des Bundesanzeiger Verlages: (PDF)

Weitere Beiträge zum Gesetzgebungsverfahren:

09.07.2007

Bundesrat stimmt Neuregelung des Ausländerrechts zu

14.06.2007

Innenausschuss stimmt Neuregelung des Ausländerrechts zu

23.05.2007

Geplante Änderungen zum Zuwanderungsgesetz werden - nach Ansicht des djb - dem Verfassungsauftrag für eine gleichberechtigte Gesellschaft nicht gerecht

23.05.2007

Regelung zum Familiennachzug im Innenausschuss des Deutschen Bundestages umstritten

14.05.2007

Mehr Zuwanderung von Hochqualifizierten vom Bundesrat gefordert

Quelle:Bundesministerium des Innern
Pressemitteilung vom 29.08.2007

LNCA 2007, 122701