Sanktionen bei Hartz-IV-Empfängern werden nach Ansicht der Bundesregierung mit Zusatzeinkommen verrechnet

Die Bundesregierung legt in ihrer Antwort (BT-Drs. 17/198) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (BT-Drs. 17/66) dar, wie sich der Leistungsanspruch eines Hilfeberechtigten berechnet, dessen Arbeitslosengeld II aufgrund einer Sanktion gekürzt wurde und der zugleich eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt.

Ermittlung des Absenkungsbetrages

Zunächst sei der Absenkungsbetrag anhand des festgestellten Sanktionstatbestandes zu ermitteln, so die Regierung. Dabei sei zwischen den Personengruppen der über 25-Jährigen und der unter 25-Jährigen zu unterscheiden.

Personengruppe der über 25-Jährigen

Bei über 25-Jährigen betrage die Absenkung des Arbeitslosengeldes II 30 Prozent für die erste Pflichtverletzung und 60 Prozent für die erste wiederholte Pflichtverletzung. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung werde das Arbeitslosengeld II um 100 Prozent gemäß § 20 SGB II gemindert. Im Fall der Verletzung von Meldepflichten betrage die Absenkung 10 Prozent der maßgebenden Regelleistung oder ein Vielfaches hiervon, heißt es in der Antwort. Berechnungsgrundlage sei in jedem Fall die ungeminderte, für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebende Regelleistung am Tag der Entscheidung über die Sanktion.

Personengruppe der unter 25-Jährigen

Bei unter 25-Jährigen werde das Arbeitslosengeld hiervon abweichend bereits bei der ersten Pflichtverletzung auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt, die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollten an die Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, schreibt die Regierung weiter. Bei einer wiederholten Pflichtverletzung entfalle das Arbeitslosengeld II bei den unter 25-Jährigen vollständig.

Ermittlung des ungedeckten Bedarfes

In einem weiteren Schritt sei der ungedeckte Bedarf der von der Sanktion betroffenen Hilfebedürftigen zu ermitteln. Nähmen Hilfebedürftige eine Beschäftigung auf, sei der Leistungsanspruch ab dem Monat, in dem Einkommen erstmalig zufließt, neu zu berechnen, erläutert die Bundesregierung. Dabei seien die aus einer nicht bedarfsdeckenden Beschäftigung herrührenden Einnahmen bedarfsmindernd als Einkommen zunächst auf die Geldleistungen der Agentur für Arbeit und erst dann auf die der kommunalen Träger anzurechnen.

Konkrete Berechnung des Leistungsanspruchs

Der so festgestellte grundsätzlich bestehende Leistungsanspruch würde schließlich in einem dritten Schritt um den zuvor festgestellten Absenkungsbetrag vermindert, heißt es in der Antwort. Auch hier erfolge der Abzug in der Reihenfolge, dass zunächst eine Kürzung der Geldleistungen der Agentur für Arbeit und erst dann eine solche der kommunalen Träger erfolge. Sei der nach Berücksichtigung des Einkommens verbleibende Leistungsanspruch geringer als der Minderungsbetrag, entfalte die Sanktion keine oder nur eingeschränkte Wirkung, so die Bundesregierung.

Die Antwort der Bundesregierung BT-Drs. 17/198 (PDF) auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE BT-Drs. 17/66 (PDF) finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages.

Weiterer Beitrag zum Thema:

02.12.2009

Sanktionen für Hartz IV-Empfänger Gegenstand einer Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE

Quelle:Bundestag
hib-Meldung Nr. 320/2009 vom 21.12.2009

LNCA 2009, 172819