Schönheitsreparaturklauseln - Minwegen befürchtet Klagewelle aufgrund UKlaG

Zusammenfassung von "Klageflut wegen starrer Fristenregelung für Schönheitsreparaturen?" von RA Romano Minwegen, original erschienen in: ZRP 2005 Heft 4, 131 - 132.

Der BGH hat eine starre Fristenregelung für Schönheitsreparaturen in Mietverträgen über Wohnraum mit bekannten Urteil vom 23.06.2004 für unwirksam erklärt. Nach Meinung des Autors wäre eine - nach derzeitiger Gesetzeslage nicht eingeräumte -"Allgemeinverbindlichkeitserklärung" dieser BGH - Entscheidung sinnvoll.

Schönheitsreparaturfristen sind nach der Entscheidung des BGH unwirksam, da sie dem Mieter eine Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen unabhängig vom konkreten Zustand der Wohnung auferlegen. Dieses Urteil des BGH vom 23.06.2004 (Az: VIII ZR 361/03) entfaltet indes keine Bindungswirkung für Dritte, sondern gilt nur inter partes. Andere Gerichte sind in ihrer Urteilsfindung nicht an die Entscheidung des BGH gebunden. Das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) gibt Verbraucherschutzverbänden die Möglichkeit, Verwendern von (auch mietrechtlichen) AGB's deren Gebrauch zu untersagen, soweit sie gemäß § 307 BGB für unwirksam erklärt worden sind. In einem nachfolgenden Individualprozess kann der Mieter dem Vermieter entgegenhalten, dass er zum Unterlassen des Gebrauchs der entsprechenden AGB verurteilt worden ist. Da es keine geltungserhaltende Reduktion von AGB's gibt, ist die Klausel zur Abwälzung von Schönheitsreparaturen insgesamt nichtig mit der Folge, dass gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB der Vermieter zur Durchführung bzw. zur Zahlung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.

Der Autor weist auf das Problem hin, dass es nach dem UKlaG nicht möglich ist, die Verwendung bestimmter AGB insgesamt zu verbieten. Vielmehr müssen die Verwender unwirksamer Bestimmungen von den Verbraucherschutzverbänden einzeln verklagt werden. Der Verfasser befürchtet daher eine Welle von Individualklagen nach dem UKlaG und spricht sich für eine Änderung der derzeitigen Gesetzeslage aus.

Bewertung:

Der Autor arbeitet die Schwäche des UKlaG in Bezug auf das Mietrecht sehr anschaulich heraus und verdeutlicht in nachvollziehbarer Weise, warum eine Änderung durch den Gesetzgeber wünschenswert wäre.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Tim Oliver Plotz.

LNCA 2005, 69347