Sekundäre Darlegungslast des Frachtführers: Überblick über die Rechtsprechung des BGH von Marx
Kurznachricht zu "Die Darlegungs- und Beweislast beim qualifizierten Verschulden im Transportrecht nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs" von RiLG/Wiss. Mit.BGH Dr. Nina Franziska Marx, original erschienen in: TranspR 2010 Heft 5, 174 - 179.
Marx fasst die Rechtsprechung des BGH zur Darlegungs- und Beweislast bei der Haftung im Transportrecht zusammen. Sie unterscheidet zwischen Verlust und Beschädigung des Transportgutes.
Will der Anspruchsteller einen Schadenersatz wegen des Verlustes des Transportgutes durchsetzen, so hat er zunächst grundsätzlich die Voraussetzungen der Haftung und für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und zu beweisen. Beim qualifizierten Verschulden hat er diese Last für die objektiven und subjektiven Elemente. Hier genüge seine Darlegung, dass ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit vorliegt, wenn die dargelegte Schadenursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH v. 20.09.2007 - Az.: I ZR 43/05, TranspR 2008, 113). Erfüllt der Anspruchsteller diese primäre Darlegungslast, dann kann den Frachtführer eine sekundäre Darlegungslast treffen. Dies sei laut BGH der Fall, wenn allein der Frachtführer den in seinem Bereich entstandenen Schadens aufklären kann und ihm eine Aufklärung zumutbar ist (BGH, 05.06.2003, Az.: I ZR 234/00, NJW 2003, 3626). Er müsse dann darlegen, welche Sorgfalt er hat walten lassen (BGH, 20.09.2007, Az.: I ZR 43/05, TranspR 2008, 113) und welche Organisation er in seinem Betrieb gegen Verluste eingerichtet hat, insbesondere welche Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen existieren (BGH, 13.09.2007, Az.: I ZR 155/04, TranspR 2007, 466). Den Frachtführer treffe zudem eine Recherchepflicht und er muss auch darlegen, welche Suchmaßnahmen er eingeleitet hat und welchen Erfolg dies brachte (BGH, 04.03.2004, Az.: I ZR 200/01, TranspR 2004, 460). Kommt der Frachtführer seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, wird in der Regel die Annahme eines qualifizierten Verschuldens gerechtfertigt sein (vgl. BGH, 18.12.2008, Az.: I ZR 128/06, TranspR 2009, 134).
Bei Beschädigung des Transportgutes gelten diese Grundsätze nicht ohne weiteres, so Marx weiter. Aus der Art und dem Ausmaß eines Schadens könne sich aber die Annahme eines qualifizierten Verschuldens ergeben, so dass der Frachtführer darlegen muss, was geschehen ist (BGH, 29.07.2009, Az.: I ZR 212/06, TranspR 2009, 331). Eine Recherchepflicht kann ihn dabei auch treffen (BGH, 22.11.2007, Az.: I ZR 74/05, BGHZ 174, 244).
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Christian Dierks, Harsefeld.
LNCA 2010, 181706