SG Detmold: Familienausflüge mit dem Fahrrad können von der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht mit Hilfsmitteln (hier: Rollfiets) unterstützt werden
Ein Rollfiets ist ein Fahrrad, an das anstelle des Vorderrades ein Rollstuhl zur Beförderung eines Gehbehinderten gekoppelt wird. Das SG Detmold hat die Klage eines schwerstbehinderten, gehunfähigen Kindes auf Versorgung mit einer solchen Rollstuhlfahrradkombination abgewiesen.
Die beklagte Krankenkasse hatte die Übernahme der Kosten deshalb abgelehnt, weil das
Fahrradfahren nicht zu den Grundbedürfnissen gehört, für deren Befriedigung die gesetzliche
Krankenkasse einzustehen hat.
Diese Auffassung bestätigte die 5. Kammer des
SG Detmold. Zu den Grundbedürfnissen gehören danach nur die körperlichen
Grundfunktionen wie das Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Hören
sowie die Nahrungsaufnahme und die Ausscheidung. Auch wenn die Erschließung eines
gewissen körperlichen und geistigen Freiraums ebenfalls als elementares Grundbedürfnis
anerkannt wird, so kann dies nur im Sinne eines Basisausgleichs zu verstehen sein.
Dagegen ist die Krankenkasse nicht dafür verantwortlich, dass behinderten Menschen die
letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten eines Gesunden zugänglich gemacht werden.
Vielmehr beinhaltet der Basisausgleich nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG
nur die Fähigkeit, sich in der Wohnung zu bewegen und sie zu verlassen, um
bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu gelangen. Das Fahrradfahren gehört
daher - so das Gericht - zur individuellen von persönlichen Interessen geprägten Lebensgestaltung. Dass der Kläger das Hilfsmittel dazu nutzen will, um gemeinsame Radausflüge mit der
Familie zu unternehmen, spielt im Rahmen der medizinischen Rehabilitation, für die die
Krankenkasse lediglich zuständig ist, nach Auffassung der 5. Kammer keine Rolle. Die
Integration in die Familie und die dort üblicherweise erfolgende Kommunikation zwischen
den einzelnen Familienmitgliedern und mit jüngeren Geschwistern erfolgt regelmäßig durch
gemeinsame Aktivitäten, wobei dabei die Art und Weise der Fortbewegung nicht das wesentliche
Kriterium ist. Auch wenn Kinder und Jugendliche schnelles Fahrradfahren gegenüber
Spaziergängen und Wanderungen bevorzugen mögen, sind Freizeitaktivitäten in der Familie
auch ohne die Nutzung von Fahrrädern möglich.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist beim LSG Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen L 16 KR 191/09 anhängig.
Urteil des SG Detmold vom 05.08.2009
| Az.: | S 5 KR 323/07 |
Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold vom 30.11.2009
LNCA 2009, 171603