Viertes Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes verkündet - Schöffen müssen deutsche Sprache ausreichend beherrschen

Am 29.07.2010 wurde das Vierte Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24.07.2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 976) verkündet. Danach dürfen das Schöffenamt zukünftig nur noch Personen ausüben, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und daher der Hauptverhandlung folgen können. Zudem wird mit dem Gesetz mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im rechtspolitisch sensiblen Bereich der Sicherungsverwahrung geschaffen.

Schöffenamt - § 33 Gerichtsverfassungsgesetz

Das Schöffenamt konnte bisher von jedem erwachsenen deutschen Staatsangehörigen ausgeübt werden. Da die Schöffen bei der Entscheidungsfindung des Gerichts als gesetzliche Richter im Sinne des Grundgesetzes mitwirken, sind sie nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung vom Schöffenamt auszuschließen. Die Streichung eines bereits ernannten Schöffen von der Schöffenliste war bisher nur in wenigen Fällen vorgesehen. Bei einigen in der Vergangenheit bekannt gewordenen Fällen, in denen Schöffen der Hauptverhandlung mangels hinreichender Sprachkenntnisse nicht folgen konnten, war eine Streichung nicht möglich.

Divergenzvorlage - § 121 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz

Mit der so genannten Divergenzvorlage sollen vor allem die Fälle rasch geklärt werden, in denen die zuständigen Gerichte das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Fünfte Sektion) vom 17.12.2009 berücksichtigen müssen. Der EGMR hat festgestellt, dass die rückwirkende Verlängerung einer zunächst auf zehn Jahre begrenzten Sicherungsverwahrung auf unbestimmte Zeit gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Unter den Oberlandesgerichten hat sich eine uneinheitliche Linie hinsichtlich der Rechtsfrage abgezeichnet, ob das Urteil des EGMR zwingend berücksichtigt werden muss. Künftig muss ein OLG, das in dieser Frage von einer anderen OLG -Entscheidung, die nach dem 01.01.2010 (Stichtag) ergangen ist, abweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof vorlegen. In der Praxis bedeutet dies, dass der erste Fall, mit dem ein OLG nach Inkrafttreten der Regel befasst ist, vom Bundesgerichtshof verbindlich entschieden wird. Ziel ist es, eine unterschiedliche Rechtspraxis bei gleichgelagerten Fällen zu vermeiden.

Nach seinem Artikel 2 tritt das Gesetz am Tag seiner Verkündung, also am 30.07.2010, in Kraft.

Weitere Beiträge zum Gesetzgebungsverfahren:

12.07.2010

Schöffen müssen deutsche Sprache ausreichend beherrschen - Bundesrat beschließt Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

02.07.2010

Schöffen müssen ausreichende Deutschkenntnisse besitzen - Bundestag beschließt Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes

01.07.2010

Bundesgerichtshof letzte Instanz für Entscheidungen über Sicherungsverwahrung

28.04.2010

Schöffen müssen der deutschen Sprache ausreichend mächtig sein - Bundesregierung nimmt Stellung zu Gesetzentwurf des Bundesrates

05.03.2010

Bundesrat fordert hinreichende Deutschkenntnisse von Schöffen

Quelle:Bundesministerium der Justiz
Pressemitteilung vom 29.07.2010

LNCA 2010, 185068