Von Westphalen: Rechtsprechungsübersicht zum AGB-Recht im Jahr 2009

Zusammenfassung von "AGB-Recht im Jahr 2009" von RA Prof. Dr. Friedrich Graf v. Westphalen, original erschienen in: NJW 2010 Heft 31, 2254 - 2262.

Der Autor meint, dass durch das AGB-Recht die Normen des dispositiven Rechts überwiegend zu zwingenden Bestimmungen geworden seien, weil die Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit zu Lasten der schwächeren Partei so oft eingeschränkt werde. Dies hält der Autor ebenso wie die eingeschränkte Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen zwar für problematisch, findet die Rechtsprechung jedoch im Ergebnis gerecht.

Die schwächere Partei im Sinne des AGB-Rechts müsse nicht immer ein Verbraucher sein, geschützt werde vielmehr allgemein der, dem gegenüber AGB verwendet würden. Dies sei immer häufiger auch ein Unternehmer. So müssen Tankstellenbetreiber ihre Erlösabrechnungen nicht durch eine Lastschriftabrede im Abbuchungsverfahren vornehmen; eine Klausel, die dies fordert, verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH, 14.10.2009, Az.: VIII ZR 96/07, NJW 2010, 1275). Werden Versicherungsvertragsbedingungen vom Versicherungsmakler vorformuliert, dann sind die Versicherungsbedingungen nicht vom Versicherer gestellt, sondern vom Versicherungsmakler als Vertreter des Kunden. Der Schutz der §§ 305 ff. BGB kommt dann dem Versicherer zugute, der sich das Vorformulieren durch den Makler zurechnen lassen muss (BGH vom 22.07.2009, Az.: IV ZR 74/08, NJW-RR 2010, 39).

Als wichtigste Entscheidung im Berichtszeitraum bezeichnet der Autor die, nach der ein Mieter, der aufgrund einer unwirksamen Dekorationsklausel Endrenovierungsarbeiten durchführt, gem. § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz verlangen kann (BGH, 27.05.2009, Az.: VIII ZR 302/07, BGHZ 181, 188). Unwirksam sind beispielsweise auch AGB, nach denen der Garantiegeber bei einem Gebrauchtwagenkauf seine Leistung nur dann erbringen muss, wenn ihm eine Rechnung über die bereits durchgeführte Reparaturarbeiten vorgelegt wird (BGH, 14.10.2009, Az.: VIII ZR 354/08, NJW 2009, 3714). Außerdem sind deutsche Gerichte gem. Art. 5 Nr. 3 VO 44/2001 (EuGVVO) zuständig, wenn missbräuchliche AGB innerhalb Deutschlands verwendet werden (BGH, 09.07.2009, Az.: Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24).

Bewertung:

Der Autor stellt viele neue Entscheidungen zu dem im Zivilrecht wichtigen AGB-Recht dar. Er kommentiert die Entscheidungen auch in Bezug auf die übrigen Vorschriften des Zivilrechts. Der Aufsatz ist sehr lesenswert.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Beatrix Muhtz.

LNCA 2010, 185076