Winkler referiert über die Rechtsprechung des BGH zum Betäubungsmittelrecht ab Mitte 2008

Zusammenfassung von "Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz" von RiBGH a. D. Walter Winkler, original erschienen in: NStZ 2009 Heft 8, 433 - 437.

In seiner Darstellung informiert der Autor über wichtige aktuelle Entscheidungen des BGH zum BtMG. Er schließt damit an seine Übersicht in NStZ 2008, 444 an.

Eingangs weist der Autor auf den Beschluss des BGH vom 30.10.2008, 5 StR 345/08, hin. Darin hat der BGH nach Mitteilung von Winkler die Verurteilung der Angeklagten, die bereits häufiger als Drogenkurier tätig gewesen sei, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aufgehoben. Der Verfasser stimmt dieser Entscheidung zu, weil der 5. Strafsenat des BGH zu Recht moniere, dass es am erforderlichen Bezug zu einer konkreten Tat fehlt. Einzelheiten zum geplanten Tathergang seien noch überhaupt nicht abgestimmt worden und die Sache habe darüber hinaus noch im frühen Stadium der Anwerbung der Angeklagten gestanden. Ferner könne die weite Auslegung des Begriffs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht ohne weiteres auf eine Beihilfehandlung übertragen werden.

Die einzelnen Strafsenate des BGH sind nach Auskunft des Autors bei reinen Kurierdiensten noch immer nicht zu einer einheitlichen Linie gelangt. Während der 2. Strafsenat des BGH eine vollendete Beihilfe annimmt, hat dies der 5. Strafsenat des BGH gerade abgelehnt. Mittlerweile sei auch der 1. Strafsenat des BGH (Beschluss vom 28.05.2008, 1 StR 196/08) dem 5. Strafsenat des BGH entgegengetreten und habe stattdessen eine vollendete Beihilfehandlung angenommen. Es wird in diesem Bereich also weiterhin mit Rechtsunsicherheit zu rechnen sein.

Von Bedeutung ist nach Aussage von Winkler das Urteil des BGH vom 03.12.2008, 2 StR 86/08, der die nicht geringe Menge bei Metamphetamin neu justiert hat: Nach dieser Entscheidung liegt sie nicht mehr bei 30g, sondern nunmehr bei lediglich 5g Metamphetaminbase. Daraus leitet der Autor ferner ab, dass in der Zukunft, wenn Gelegenheit dazu gegeben wird, auch die Grenzwerte für MDA, MDMA, MDE auf den Prüfstand gestellt werden dürften. Daran ändert nach seiner Auffassung auch der Beschluss des BGH vom 07.05.2008, 2 StR 144/08, nichts, wo der Grenzwerte bei MDMA-Base mit 30g bestätigt worden war. Er hält diese Entscheidung nämlich für nicht verallgemeinerungsfähig, weil sie einen ganz speziellen Fall betroffen habe.

Bewertung:

Der Autor hat die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Betäubungsmittelstrafrecht sehr anschaulich aufbereitet. Für BtmG-Strafverteidigungen sollte man auf diesen Aufsatz zurückgreifen, um auch weiterhin mit seinem Wissen auf dem neuesten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung in diesem Bereich zu sein.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Markus Holzer.

LNCA 2009, 165180