Mit der neuen Geldwäscherichtlinie will die EU gezielter gegen Steuervergehen und Terrorfinanzierung vorgehen. Zur Begründung heißt es „Berechnungen des Internationalen Währungsfonds zufolge nimmt die Geldwäsche immer größere Ausmaße an. Ihr Anteil am weltweiten BIP wird auf beinahe 5 % geschätzt. Diese Straftaten beeinträchtigen die Integrität des Finanzsektors, führen zu Einnahmeverlusten für Regierungen, behindern den Wettbewerb, haben nachteilige Auswirkungen auf den reibungslosen Betrieb der Märkte und hemmen die Entwicklung."
Im Kern drehen sich die Anpassungen der 4. EU Geldwäscherichtlinie um folgende Punkte:
- Umsetzung eines risikobasierten Ansatzes
Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollen auf EU-Ebene bewertet werden. - Einführung eines Registers mit Angaben zu „wirtschaftlich Berechtigten"
Die vorhandenen Unternehmensregister sollen so angepasst werden, dass sie zukünftig auch Angaben über wirtschaftlich Berechtigte enthalten - Verstärkt zielgerichteter und verhältnismäßiger präventiver Ansatz
Dies erfolgt unter Achtung der Rechtsordnung - Erweiterung der Definition eines PEP „Politisch Exponierte Person"
Ergänzung um „Mitglieder anderer legislativer Gremien" wie politische Parteien und Anwendung auf inländische PEPs sowie PEPs in internationalen Organisationen
Die in dem Dokument genannten deutlichen Anpassungen, die erhebliche Änderungen mit sich bringen, müssen bis 2017 in nationales Recht umgesetzt werden.
Experten schätzen schon heute, dass unter anderem die Anforderungen an die Risikoeinstufung deutlich mehr Ressourcen für die Recherche und Dokumentation erfordern und die Erweiterung der PEP-Definition einen maßgeblichen Einfluss auf die Verstärkung der Sorgfaltspflichten hat.